Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene - Unterbrechung des Schulbesuchs (§ 11) – Beantragung von Urlaubssemester
Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann aus gewichtigen sozialen oder sonstigen Gründen der Schulbesuch um bis zu zwei Semester unterbrochen werden. Der Antrag auf Unterbrechung des Schulbesuchs muss für das Wintersemester bis zum 15. Oktober und für das Sommersemester bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Beginnt die Unterbrechung nach den genannten Zeitpunkten, so gilt das betreffende Semester als besucht und ist auf die Verweildauer anzurechnen; dies gilt entsprechend auch für das Semester, in welchem eine Abmeldung erfolgt.